6 Schritte zur Akkreditierung Teil 4: Die Entscheidung über Ihre Akkreditierung - METRAS

6 Schritte zur Akkreditierung Teil 4: Die Entscheidung über Ihre Akkreditierung

Anhand Ihres Begutachtungsberichts, der nach der Begehung in Ihrem Labor, Ihrer Inspektions- oder Kalibrierungsstelle an die Akkreditierungsstelle übermittelt wird, entscheidet der Akkreditierungsbeirat über die Erteilung der Akkreditierung. Sie haben dann die Befugnis das verdiente Akkreditierungszeichen als sichtbares Zeichen für Ihre Kompetenz zu verwenden. 

Akkreditierungsbeirat

Neben der Erteilung oder Ablehnung einer Akkreditierung dient er als Forum für die Interessen der nationalen Behörden, die mit Akkreditierungsangelegenheiten zu tun haben, um diese zu harmonisieren. Seine Aufgaben sind im Akkreditierungsgesetz geregelt:

Dem Akkreditierungsbeirat obliegt die Verfahrensbegleitung in Akkreditierungsverfahren, unabhängig davon, ob sie im obligatorischen oder freiwilligen Bereich durchgeführt werden. Voraussetzung dafür sind die entsprechenden Normen und/oder spezifischen Anforderungen bzw. Regeln. Der Akkreditierungsbeirat beschließt nicht nur die Auswahl von Sachverständigen, sondern auch über die Erteilung oder Ablehnung der Akkreditierung in Folge von Erst- und Wiederholungsbegutachtungen. Er setzt gegebenenfalls technische Ausschüsse ein oder fordert zusätzliche Sachverständigengutachten an, z.B. im Fall eines begründeten Einspruches durch ein Mitglied des Akkreditierungsbeirates.

Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.

Herzlichen Glückwunsch,

nun ist die Akkreditierung geschafft. Der Akkreditierungsumfang wird gemeinsam mit dem Akkreditierungszeichen und der Akkreditierungsurkunde ausgefertigt und zugestellt. Ab dem Datum des Bescheides gilt die Akkreditierung für den definierten Akkreditierungsumfang.

Einspruchsmöglichkeit

Gegen jeden erlassenen Bescheid, egal ob er positiv, aber nicht „richtig“ bzw. vollständig ist, oder auch bei der Nichterteilung, haben Sie das Recht auf Einspruch. Dieser Einspruch ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

Die Beschwerde muss den Umfang der Anfechtung sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darlegen. Sie hat (rechtzeitig eingebracht) das Begehren und die Angaben zur Beurteilung zu enthalten. Die Akkreditierungsstelle kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Einspruchs entweder seine Akkreditierungsentscheidung korrigieren/abändern oder beibehalten.

Ab nun gilt es die Akkreditierung aufrecht zu erhalten und die Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, permanent umsetzen.

Nach dem Audit ist vor dem Audit!

 

Quellen:

Akkreditierung Austria
Akkreditierungsgesetz 2012
Arbeitsdokumente für Begutachter A01 –A04
https://staatsrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/i_staatsrecht/Merli/Dokumente
/Publikationen/82_Merli_Akkreditierung.pdf

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