Alle Pflichten sind dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012) entnommen.
Das Akkreditierungszeichen auf Berichten angegeben!
§4 (2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.
Die Akkreditierungsnormen, technische Spezifikationen der EU VO 785/2008 und Leitfäden der EA immer erfüllen!
§ 7. (1) Konformitätsbewertungsstellen haben 1. die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Normen, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart wurden, 2. sofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben wurden und 3. die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Anleitungsdokumente, die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 herausgegeben wurden, zu erfüllen.
Korrekturmaßnahmen aus Audits umsetzen!
§9 (2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat innerhalb von 8 Wochen, beginnend vom letzten Tag der Begutachtung, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu setzen und geeignete Nachweise hierüber unmittelbar dem Sachverständigen vorzulegen.
Für die Akkreditierung bezahlen!
§ 10. (1) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
§10 (6)Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 9 erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
§11 (2) Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Abs. 1 sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.
Änderungen an die Akkreditierungsstelle melden!
§ 12. (1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit 1. deren rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. organisatorischem Status, 2. der obersten Leitung oder sonstigem Schlüsselpersonal, 3. den grundsätzlichen Regelungen, 4. den Ressourcen oder Standorten, 5. dem Akkreditierungsumfang oder 6. sonstigen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Konformitäts-bewertungsstelle haben könnten.
An verordneten Eignungsprüfungen teilnehmen!
§12 (2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.
Die Dokumente und die Arbeitsweise offenlegen!
§12 (3) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.
Zutritt zum Standort ermöglichen und verpflichtende Auskunft erteilen!
§12 (4) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
§12 (5) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.
Einen Jahresbericht schreiben!
§12 (6) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.
Eine Versicherung abschliessen!
§12 (7) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
Aufzeichnungen 10 Jahre archivieren!
§12 (8) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.
Die Akkreditierungsanforderungen und die Pflichten erfüllen!
§ 14. 1. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn 1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden, 2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,
Keine Tätigkeit ausüben wenn die Akkreditierung ausgesetzt wird!
§14 3. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt wird
Das Akkreditierungszeichen nicht missbräuchlich verwenden!
§14 4. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.
Die Akkreditierung freiwillig aussetzen!
§ 15. Auf Antrag akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen kann die Akkreditierung für sechs Monate ausgesetzt werden, wenn auf Grund des Wechsels des Sitzes, der Bautätigkeit am Sitz oder in den Räumlichkeiten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, oder längerer Abwesenheit von leitenden Personen, eine planmäßige Begutachtung nicht durchgeführt oder die akkreditierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
Die Begutachtungen ermöglichen und die Fristen einhalten!
§ 16. (1) Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn 1. von der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden oder 2. planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder 3. mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
§ 16. (2) Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach § 9 behoben werden.
§ 16. (3) Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.
Die behördliche Anordnungen befolgen!
§ 18. 1. Wer behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Akkreditierte Tätigkeit immer auf Basis der gesetzlichen Regelungen ausüben!
§ 18. 2. Wer die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Eine Strafe bei Verwaltungsübertretung zahlen!
§ 18. 3. Wer das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Weitere Verpflichtungen können sich durch Regelungen der Akkreditierungsstelle und weiterer gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Bericht spiegelt die persönliche Meinung des Autors wieder. Der Autor übernimmt keinerlei Haftung.