Die im November 2017 veröffentlichte und für Akkreditierungsstellen verpflichtend anzuwendende Norm ISO/IEC 17011:2017 erfordert, dass ein Akkreditierungszyklus maximal 5 Jahre von Entscheidung zu Entscheidung betragen darf.
Die Anforderung steht im Widerspruch zur österreichischen Vorgangsweise, die einen Beginn der Wiederholungsbegutachtung spätestens nach 5 Jahren vorgesehen hat.
Weiters muss die Akkreditierungsstelle gem. 17011 Folgendes berücksichtigen:
- Vorortbegutachtungen müssen max. alle 24 Monate (7.9.3), soweit möglich und sinnvoll, durchgeführt werden,
- mindestens jedoch muss ein Intervall zwischen der Begutachtung einer Stichprobe des Akkreditierungsumfanges max. alle 24 Monate (7.9.3) vorliegen
- und es dürfen max. 5 Jahre zwischen der Entscheidung nach der Erstakkreditierung oder der Wiederholungsbegutachtung bis zur nächsten Entscheidung (7.9.1) liegen
- sowie, die Begutachtung, auf deren Basis eine Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung getroffen wird, muss alle Punkte der jeweiligen Level 3 Anforderungsnorm beinhalten (siehe EA-1/06, Level 3 bedeutet insbesondere: ISO/IEC 17025, ISO 15189, ISO/IEC 17020, ISO 17034, ISO/IEC 17043, ISO 17021-1, ISO/IEC 17065, ISO/IEC 17024, ISO 14065)
- Mehraufwand muss vermieden werden.
- Das hohe Kompetenzniveau der KBS muss beibehalten werden.
Aufgrund der normativen Vorgaben hat nun die Akkreditierung Austria die Intervalle der Begutachtungen (vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Intervalle) wie folgt angepasst:
- Erhöhung des Intervalls zwischen Office-Begutachtungen vor Ort von derzeit durchschnittlich 15 Monaten auf durchschnittlich 20 Monate (nach der beendeten einmaligen Umstellung).
- Jede Erweiterung bzw. Änderung im Akkreditierungsumfang nach einem Ermittlungsverfahren bewirkt einen separaten, kostenpflichtigen Änderungsbescheid.
- Auf Basis der erforderlichen Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung wird ein „Akkreditierungs-Bestätigungs-Bescheid“ (mit Verwaltungsabgaben) erlassen, der jedoch keine Änderungen im Akkreditierungsumfang beinhaltet.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen (KBS):
- Akkreditierte KBS mit kleinerem Akkreditierungsumfang ersparen sich innerhalb von 5 Jahren nach der Umstellung eine Begutachtung (Entlastung kleiner KMUs).
- Akkreditierte KBS mit komplexerem Akkreditierungsumfang (mehr als 3 Fachgebiete und/oder mehrere Standorte und/oder Abteilungen) unterliegen keinem erhöhten Aufwand durch Begutachtungen aus der Umstellung des Akkreditierungszyklus, vielfach sollte sich auch hier geringerer Aufwand durch Begutachtungen ergeben.
- Die erforderliche Akkreditierungsentscheidung nach einer Wiederholungsbegutachtung wird weiterhin möglichst nahe am maximal zulässigen Zeitraum von 60 Monaten liegen.
- Die Erweiterung von Verfahren, die im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung begutachtet wurden, können rascher in den Akkreditierungsumfang einer KBS aufgenommen werden.
- Die maximale Anzahl der Bescheide und damit die anfallenden Verwaltungskosten (gem. AkkgebV) in einem 5-Jahreszyklus erhöhen sich nicht.
- Die letzte Begutachtung vor einer fälligen Entscheidung über die Wiederholungsbegutachtung wird wie bisher alle Punkte der akkreditierten Level 3 Anforderungsnorm (s.o.) beinhalten.
- Um ab 01. November 2020 die erforderliche Einhaltung eines Zeitraums von max. 5 Jahren zwischen Akkreditierungs-Entscheidungen nach einer Erst-/ Wiederholungsbegutachtung sicherstellen zu können, werden die Begutachtungsintervalle ab sofort stellenspezifisch angepasst. Damit soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der restlichen Begutachtungen im aktuellen Akkreditierungszyklus ermöglicht werden.
- Bei KBS mit komplexerem Akkreditierungsumfang (mehr als 3 Fachgebiete und/oder mehrere Standorte und/oder Abteilungen) wird auf Basis der Planung des Begutachtungsprogramms über einen Akkreditierungszyklus in der Regel nicht mit der Mindest-Anzahl an Begutachtungen das Auslangen gefunden werden können, sodass kürzere Begutachtungsintervalle oder umfangreichere Begutachtungen durchgeführt werden müssen.
- Keine Änderung bei Wittness-Begutachtungen.
Fazit
Die neue 17011 bringt für die meisten Konformitätsbewertungsstellen eine Kostenersparnis und weitere Begutachtungsintervalle.
Den Leitfaden L40 können Sie hier downloaden.
Quellen: Akkreditierung Austria, Leitfaden L40