Akkreditierung von benannten Stellen – ein Schlüsselelement für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes für Waren
Das Hauptziel der Europäischen Kommission im EU-Binnenmarkt für Waren ist es, den freien Warenverkehr innerhalb des Marktes zu gewährleisten und hohe Sicherheitsstandards für die Verbraucher und den Schutz der Umwelt zu setzen.
Die hohen Sicherheitsstandards für die Verbraucher und den Umweltschutz, die so genannten grundlegenden Anforderungen, sind in den spezifischen Produktvorschriften (Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) niedergelegt.
Ziel der Konformitätsbewertung ist es, nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte diesen Anforderungen genügen.
In vielen Fällen wird die Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt, der letztlich dafür verantwortlich ist, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt die in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.
In einigen Fällen hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Konformitätsbewertung (z. B. Prüfung, Zertifizierung oder Inspektion) von einer benannten Stelle durchgeführt werden soll.
Eine benannte Stelle ist eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die von ihrer nationalen Behörde offiziell für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde, wenn eine dritte Partei erforderlich ist.
Das von der Europäischen Kommission verwaltete Informationssystem NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) enthält für jede Produktgesetzgebung eine Liste aller benannten Stellen.
Eine benannte Stelle muss kompetent, nichtdiskriminierend, transparent, neutral, unabhängig und unparteiisch arbeiten.
Das bevorzugte Mittel zum Nachweis der Kompetenz einer benannten Stelle ist die Akkreditierung durch die nationale Akkreditierungsstelle (NAB).
Um sicherzustellen, dass die benannten Stellen in ganz Europa (EU, Europäische Freihandelsassoziation und Türkei) auf harmonisierte Weise akkreditiert werden, hat die Europäische Kooperation für Akkreditierung (EA) den Leitfaden zur Akkreditierung für Notifizierungszwecke (EA-2/17) veröffentlicht.
Der Hauptzweck dieser Überarbeitung war die Festlegung der sogenannten bevorzugten harmonisierten Norm(en) für die Akkreditierung von notifizierten Stellen.
Die notifizierten Stellen müssen die Anforderungen der anwendbaren harmonisierten Norm und die zusätzlichen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen.
Einschlägige harmonisierte Normen für die Akkreditierung von KBS, die eine Notifizierung beantragen, sind:
Quelle: https://iaf.news/